Allgemeine Verkaufs‑ und Lieferbedingungen der Standard‑Fleisch GmbH & Co. KG 

§ 1 Geltung der Bedingungen 

1. Diese Verkaufs‑ und Lieferbedingungen gelten gegenüber Unternehmern. Dies sind im Sinne dieser Bedingungen natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie gelten nicht für unseren Einkauf.

2. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von uns erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts‑ bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.

3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Der Vertragsabschluss bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Die Bestätigung erfolgt ‑ soweit im Einzelnen nichts anderes vereinbart ist ‑ durch die "Auftragsbestätigurig / Schlussschein / Rechnung" von uns als Verkäufer.

§ 3 Preise und Verpackungen 

1. Maßgebend sind die in der Bestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Durch behördliche Maßnahmen nach Vertragsschluss erwachsende Spesen, sonstige Abgaben oder Preiserhöhungen, ebenso Änderungen der Einfuhr‑ und Zollbestimmungen gehen stets zu Lasten des Käufers.

2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Schlachthof, Fabrik, Zerlegebetrieb oder Kühlhaus, Lager.

3. Verpackungs‑ und Transportmaterial, insbesondere H1 Paletten sowie sämtliche Arten von Kunststoffkisten werden von uns berechnet, oder zur Entlastung des Käufers gereinigt und gebrauchsfähig zurückgenommen.

4. Wir sind Großhändler, die Verpackung unserer Ware entspricht nicht immer den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Lebensmittelkennzeichnungsverordnung). die bei Abgabe an den Endverbraucher zu beachten sind.

§ 4 Liefer‑ undleistungszeit

1. Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Im Falle von unvorhergesehenen und vom Verkäufer uriverschuldeten Umständen, wie z. B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg, kriegsähnliehe Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieteranten eintreten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so wird der Verkäufer von der Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde Schadensersatz nicht geltend machen. Der Verkäufer informiert seinen Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware und wird erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten.

3. Wenn die Behinderung bei Im‑ und Exporten länger als 45 Tage und bei Inlandsgeschäften länger als 10 Tage dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.

4. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf einen Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung i. H. v. 1/10 % für jede vollendete Woche des Vorzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 2 % des Rechriungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Der Käufer kann einen höheren Verzögerungsschaden nachweisen und geltend machen. Darüber hinausgehende Ansprüche wegen der Verzögerung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

5. Der Verkäufer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

6. Die Abnahme von Waren, deren Lieferzeit sich über längere Zeit als einen Monat erstreckt, hat in möglichst gleichen Teilen währen der vereinbarten Lieferzeit zu erfolgen.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Versandbereitschaft der Ware dem Käufer angezeigt hat, spätestens mit Übergabe der Ware an den Käufer oder seinen Beauftragten, insbesondere die den Transport ausführende Person.

§ 6 Garantie und Gewährleistung

1. Eine Garantie dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, wird nur auf ausdrückliches Verlangen übernommen, oder wenn der Verkäufer die Ware in seiner Produktinformation ausdrücklich als für diesen Zweck geeignet beschrieben hat.

2.Der Verkäufer leistet für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachurig des Vertrags (Rücktritt) verlangen. M einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

4. Der Kunde muss offensichtliche Mängel unverzüglich nach Ankunft der Ware, spätestens binnen 24 Stunden, schriftlich oder fernschriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Die Mängelrüge muss so erfolgen, dass der Verkäufer die Rechtzeitigkeit und Berechtigung der Rüge einwandfrei nachprüfen kann. Der Käufer hat Proben im erforderlichen Umfang für den Verkäufer bereit zu halten. Das Abgangsgewicht ist stets maßgebend. Normaler Gewichtsschwund während des Transportes geht zu Lasten des Käufers. Nicht ordnungsgemäß gerügte Ware gilt els genehmigt. Ebenso gilt die Verpackung der Ware als genehmigt, sofern sie nicht bei Ubernahme der Ware durch den Käufer oder Beförderer gerügt wird.

5. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiteter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

6. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Vortragsverletzurig arglistig verursacht hat.

7.Durch eine Märigelrüge wird weder die Abnahme‑ noch die Zahlungsverpflichtung hinausgeschoben.

§ 7 Zahlung

1. Die Rechnungen des Verkäufers sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, 10 Tage nach Rechnungszugang ohne jeden Abzug fällig.

2. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Pflichtverletzungen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

3. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks oder Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. Wechsel eingelöst ist. Kosten und Zwischenzinsen gehen zu Lasten des Käufers.

5. Der Käufer hat während des Vorzugs Geldschulden i. H. v. 10 %‑Punkten über dem Basiszinssatz (247 BGB) zu verzinsen. Ihm ist der Nachweis gestattet, dass der Verzugsschaden nicht höher, als 8 %‑Punkte über dem Basiszinssatz ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

6. Stehen dem Verkäufer Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zu, so gilt ohne Nachweis ein Schaden i. H. v. 15 % des Rechnungswertes als eingetreten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt unberührt. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder niedriger als die Pauschale.

7. Zahlungen an Angestellte oder Vertreter des Verkäufers sind nur schuldbefreiend, wenn der Verkäufer diesen Inkassovollmacht erteilt hat.

 
§ 8 Sofortige Fälligstellung

Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt worden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, alle, auch künftige Zahlungsverpflichtungen des Käufers fällig zu stellen. auch wenn er erfüllungshalber Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Kommt der Käufer dem Verlangen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer Frist von 4 Tagen nach, so ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen, oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.


§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wurde. Soweit der Wert alter Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Die Vorbehallsware ist von übrigen Waren getrennt zu lagern und dabei so zu kennzeichnen, dass sie als von dem Verkäufer stammend erkennbar ist. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich pfleglich zu behandeln. Hierzu gehört insbesondere richtige Lagerung.

3. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen unter Angabe von Namen und Anschrift des Pfandgläubigers. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat der Kunde dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.

4. Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Aff. 2 und 3 dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

5. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen einschließlich aller Nebenrechte und einschließlich etwaiger Saldoforderungen tritt der Kunde hiermit an den Verkäufer ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

6. Die Be‑ und Verarbeitung der Ware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für den Verkäufer. Erfolgt eine Vermischung mit dem Verkäufer nicht gehörender Ware, so erwirbt dieser an der vermischten Ware das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der vom Verkäufer gelieferten Ware zu der sonstigen Ware.

§ 10 Zurücknahme der Ware

Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nach oder wird eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse bekannt, so ist der Verkäufer berechtigt, die Ware (Eigentumsvorbehalts‑ und verarbeitete Ware) in unmittelbaren Besitz zwecks Verwertung zu nehmen oder hierzu ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.

§ 11 Haftungsbeschränkungen

1. Der Verkäufer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder eiher vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Ferner für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.

2. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzurigerl seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer nicht.

3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft Ansprüche des Kunden aus Produkt­haftung nicht.

§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Tellnichtigkelt

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN­Kaufrechts und des deutschen internationale Privatrechts finden keine Anwendung.

2. Erfüllungsort ist Hamburg. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen SitziWohnsitz oder der gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinem Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

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Lagerstraße 17
20357 Hamburg|Germany
+49 40 432 588 0
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